(1) Die Höhe der Gebühr gemäß § 1 i.V. mit § 2 Oö. FlUGG 2008 beträgt
1. für die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher je angefangene 1/4 Stunde 22,10 Euro. Wird in einem Betrieb nur eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt eingesetzt, gilt diese oder dieser als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher gemäß § 2 Abs. 4 LMSVG-KoGeV, BGBl. II Nr. 361/2007,
2. für eine amtliche Fachassistentin oder einen amtlichen Fachassistenten oder weitere amtliche Untersucher in einem Untersuchungsteam je angefangene 1/4 Stunde 14,00 Euro.
(Anm: LGBl.Nr. 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023, 125/2024)
(2) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin oder des Unternehmers bzw. deren beauftragter Person an Samstagen zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr erhöht sich die Gebühr gemäß Abs. 1 um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.
(3) Ebenso hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand je Betrieb zu entrichten, der sich wie folgt bemisst:
1. je Schlachttag: 18,00 Euro,
2. je amtliche Kontrolle nach § 54 LMSVG: 16,10 Euro.
(Anm: LGBl.Nr. 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023, 125/2024)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden