§ 5 § 5Brandursachenstatistik
In Kraft seit 01. April 2017
Up-to-date
(1) Bei Bränden mit einer Schadenssumme von mehr als 10.000 Euro sind im Rahmen der Brandursachenermittlung (§§ 8 und 9 Oö. FGPG) jedenfalls zu erfassen:
1. Schadensort (Adresse),
2. Schadenszeit,
3. Umfang und Höhe des Sachschadens,
4. Zündquelle und
5. Ursache des Brands (zB Vorsatz, Unachtsamkeit, technischer Defekt, höhere Gewalt).
(2) Brände mit Personenschaden sind unabhängig von der Schadenssumme jedenfalls zu erfassen.
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