§ 3 § 3Pflichten der Gemeinde
In Kraft seit 01. April 2017
Up-to-date
Ausmaß und Inhalt der den Gemeinden im § 5 Abs. 1 Oö. FGPG zur Verpflichtung erklärten Vorkehrungen für die Brandverhütung richten sich nach den Bestimmungen der §§ 16 und 17 Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden