§ 1 § 1Brandverhütung
In Kraft seit 01. April 2017
Up-to-date
Die BVS - Brandverhütungsstelle für Oberösterreich reg. Genossenschaft m.b.H. wird im Sinn des § 20 Abs. 1 Oö. FGPG anerkannt und es werden ihr folgende Aufgaben übertragen:
1. die Aufgaben gemäß § 20 Abs. 2 Oö. FGPG;
2. die Führung der Brandursachenstatistik gemäß § 9 Oö. FGPG;
3. die Verwaltung des Brandverhütungsfonds gemäß § 19 Oö. FGPG.
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