(1) Diese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme jener Wohnungen, die von der Direktion Straßenbau und Verkehr - Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr (§ 1 Z 6 der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung) vor dem 1. Jänner 2022 zur Benützung überlassen wurden. (Anm: LGBl.Nr. 120/2023)
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abs. 1 auch für Dienst- und Naturalwohnungen, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (Abs. 2) zur Benützung überlassen wurden.
(4) Soweit sich bei der nach dieser Verordnung durchzuführenden Berechnung von Geldbeträgen Beträge ergeben, die einen halben Cent nicht übersteigen, sind diese auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden, wenn sie jedoch einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 67/1991, 2/2003)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden