§ 5
In Kraft seit 30. Juni 1984
Up-to-date
§ 5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren und dgl., hat das Land je Kalenderjahr und m2 der Nutzfläche des Hauses den nach § 3 Abs. 1 Z. 1 jeweils geltenden Betrag anzurechnen, der auf 12 gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.
(Anm: LGBl. Nr. 72/1996)
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