§ 3
In Kraft seit 01. Oktober 2009
Up-to-date
§ 3
Pflicht zur Ausweisleistung
Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich Landesbedienstete auf Verlangen anlässlich einer Außendiensthandlung oder im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.
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