§ 8 § 8Anforderungen für die jeweiligen Verwendungen
In Kraft seit 01. März 2015
Up-to-date
Die Personaldirektion in ihrer Funktion als Vertreterin der Dienstbehörde bzw. des Dienstgebers kann gemäß § 23 Oö. LBG auf Antrag der oder des jeweiligen Bediensteten eine Anrechnung von bereits absolvierten fachlichen Ausbildungen und erworbenen Fachkenntnissen für Teile oder die gesamte Dienstausbildung genehmigen. Es ist dabei besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach dieser Verordnung erworben wurden.
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