Oö. DAV 2015
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Allgemeines; Anwendungsbereich
§ 6 § 6 Besondere Ernennungserfordernisse nach den §§ 29 bis 32 Oö. LBG
Besonderes Ernennungserfordernis anlässlich der Pragmatisierung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D ist Modul 2 bei Verwendungen, die jenen Verwendungen entsprechen, bei denen gemäß § 2 Abs. 1 das Modul 2 vorgeschrieben ist.
Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:
1. Verwendungsgruppe A, B, C, D (ausgenommen rechtswissenschaftliches Universitätsstudium): Ausbildungstyp 1;
2. Verwendungsgruppe A, für die ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium Voraussetzung ist: Ausbildungstyp 2 für juristische Verwendungen.
(Anm: LGBl.Nr. 66/2026)
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