§ 6 § 6Besondere Ernennungserfordernisse nach §§ 29 bis 32 Oö. LBG
In Kraft seit 01. März 2015
Up-to-date
Besonderes Ernennungserfordernis anlässlich der Pragmatisierung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D ist Modul 2 bei Verwendungen, die jenen Verwendungen entsprechen, bei denen in der Anlage zu dieser Verordnung Modul 2 vorgeschrieben ist.
Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:
1. Verwendungsgruppe D, C: Ausbildungstyp 1;
2. Verwendungsgruppe B, A (ausgenommen rechtswissenschaftliches Universitätsstudium): Ausbildungstyp 2;
3. Verwendungsgruppe A, für die ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium Voraussetzung ist: Ausbildungstyp 3.
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