Oö. DAV 2015
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Allgemeines; Anwendungsbereich
§ 5 § 5 Verwendungs- und berufsspezifische Qualifikationen; fachliche Qualifizierung
(1) Für Verwendungen, für die in der Anlage zu § 2 der Oö. EV 2005 spezifische Verwendungsvoraussetzungen normiert sind oder für die sonstige sondergesetzliche Berufsvorschriften gelten, sind gemäß § 16 Abs. 3 Oö. LBG die Erlangung entsprechender verwendungs- und berufsspezifischer Qualifikationen und deren Nachweis anzuordnen. (Anm: LGBl.Nr. 66/2026)
(2) Die fachliche Qualifizierung richtet sich nach berufsgruppenspezifischen Ausbildungsplänen in den Dienststellen. Diese sind verpflichtend für alle Bediensteten einer Dienststelle zu erstellen. (Anm: LGBl.Nr. 66/2026)
(Anm: LGBl.Nr. 66/2026)
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