§ 5 § 5Verwendungs- und berufsspezifische Qualifikationen
In Kraft seit 01. März 2015
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Für Verwendungen, für die in der Anlage zu § 2 der Oö. Einreihungsverordnung 2005 (Oö. EV 2005) spezifische Verwendungsvoraussetzungen normiert sind oder für die sonstige sondergesetzliche Berufsvorschriften gelten, sind gemäß § 16 Abs. 3 Oö. LBG die Erlangung entsprechender verwendungs- und berufsspezifischer Qualifikationen und deren Nachweis anzuordnen.
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