Oö. DAV 2015
Gliederung
2. Abschnitt Sonderbestimmungen für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding fallen und der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind § 7 Anwendungsbereich
§ 10a 2a. Abschnitt Sonderbestimmungen für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetzes 2015 fallen und der Kepler Universitätsklinikum GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind
(1) Dieser Abschnitt gilt für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetzes 2015 fallen und der Kepler Universitätsklinikum GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind oder zugewiesen werden.
(2) Auf Landesbedienstete im Sinn des Abs. 1 sind, soweit im 1., 2. oder 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 2. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.
§ 10a Oö. DAV 2015 · Oö. DAV 2015 · Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015
§ 10a 2a. Abschnitt Sonderbestimmungen für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetzes 2015 fallen und der Kepler Universitätsklinikum GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind
…§ 10a Anwendungsbereich (1) Dieser Abschnitt gilt für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetzes 2015 fallen und der Kepler Universitätsklinikum GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind oder zugewiesen werden. (2) Auf Landesbedienstete im Sinn des Abs. 1 sind, soweit…
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