LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Dienstausbildungsverordnung 20152. Abschnitt Sonderbestimmungen für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding fallen und der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind § 7 Anwendungsbereich§ 10a

§ 10a 2a. Abschnitt Sonderbestimmungen für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetzes 2015 fallen und der Kepler Universitätsklinikum GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind

In Kraft seit 01. Februar 2016
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