§ 10a § 10aAnwendungsbereich
In Kraft seit 01. Februar 2016
Up-to-date
(1) Dieser Abschnitt gilt für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetzes 2015 fallen und der Kepler Universitätsklinikum GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind oder zugewiesen werden.
(2) Auf Landesbedienstete im Sinn des Abs. 1 sind, soweit im 1., 2. oder 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 2. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.
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