§ 5 § 5Industriegebiete
In Kraft seit 29. April 2016
Up-to-date
In Industriegebieten dürfen die in der Anlage 1 mit dem Buchstaben „I“ gekennzeichneten Betriebe errichtet werden. In Industriegebieten dürfen auch alle nach ihrer Betriebstype der Kategorie Betriebsbaugebiete „B", nicht jedoch die der Kategorie Gemischtes Baugebiet „M", zuzuordnenden Betriebe errichtet werden.
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