§ 9 § 9Geltung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024
In Kraft seit 03. Dezember 2024
Up-to-date
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024, samt deren Anlagen (VGÜ) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 4 Oö. BSG 2017:
1. Im § 1 VGÜ tritt an die Stelle des Zitats „5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ das Zitat „4. Abschnitts des Oö. BSG 2017“.
2. Die §§ 9, 10 und 11 VGÜ entfallen.
(Anm: LGBl. Nr. 135/2018, 44/2021, 132/2024)
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