Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:
1. Im § 2 Abs. 2 VEXAT entfallen nach dem Zitat „BGBl. Nr. 252/1996“ das Komma und die Wortfolge „in der geltenden Fassung“.
2. Im § 9 Abs. 3 Z 3 lit. c VEXAT wird der Verweis „Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung“ durch den Verweis „Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012“ ersetzt.
3. § 21 Abs. 4 und § 22 VEXAT entfallen.
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