§ 7 § 7Geltung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe
In Kraft seit 10. April 2021
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Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:
1. Die §§ 11 und 14 VbA entfallen.
2. § 13, Anhang I soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, und Anhang 2 der VbA sind bis 19. November 2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 382/2020 anzuwenden.
(Anm: LGBl Nr 44/2021)
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