§ 6 § 6Geltung der Sprengarbeitenverordnung
In Kraft seit 03. Dezember 2024
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Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung - SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:
1. Im § 22 Abs. 2 SprengV entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.
2. § 30 SprengV entfällt.
(Anm: LGBl.Nr. 132/2024)
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