Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 - GKV) samt deren Anhängen I, III, V und VI gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:
1. Dem § 1 GKV wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Im Übrigen gelten die §§ 44 und 47 ASchG.“
2. § 13 erster Satz GKV lautet: „Die beabsichtigte erstmalige Verwendung eindeutig krebserzeugender und reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe ist den Präventivfachkräften sowie der jeweils zuständigen Kommission gemäß § 45, § 46 bzw. § 47 Oö. BSG 2017 zu melden, wobei diese Meldung mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:“
3. § 22 Abs. 4 GKV lautet:
„(4) Arbeiten nach Abs. 2 sind von der Anwendung des § 47 ASchG (Verzeichnis der Arbeitnehmer) sowie des § 28 Oö. BSG 2017 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.“
4. Im § 34 Abs. 2 und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.
5. Dem § 34 GKV wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Meldungen und Messungen, gelten als Maßnahmen nach dieser Verordnung.“
6. § 35 GKV entfällt.
7. Im Anhang I/2024 entfällt die Wortfolge „gemäß § 45 Abs. 4 ASchG“.
8. Abweichend von Anhang I (Stoffliste) gelten bis zum 21. August 2025 in Arbeitsstätten im Untertagebau und im Tunnelbau für die folgenden Arbeitsstoffe folgende MAK-Werte:
a) Stickstoffmonoxid: als Tagesmittelwert 25 ppm (30 mg/m³)
b) Stickstoffdioxid:
– als Tagesmittelwert 3 ppm (6 mg/m³),
– als Kurzzeitwert 6 ppm (12 mg/m³), 5 Min (Mow) und 8 x pro Schicht
c) Kohlenstoffmonoxid:
– als Tagesmittelwert 30 ppm (33 mg/m³),
– als Kurzzeitwert 60 ppm (66 mg/m³), 15 Min (Miw) und 4 x pro Schicht.
(Anm: LGBl.Nr. 132/2024)
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