§ 4 § 4Geltung der Bildschirmarbeitsverordnung
In Kraft seit 01. April 2017
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Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017:
1. Im § 1 Abs. 4 BS-V entfallen die Z 1 und Z 2; nach dem Begriff „Arbeitnehmer/innen“ wird die Wortfolge „regelmäßig mehr als drei Stunden“ eingefügt.
2. Nach § 5 BS-V wird folgender § 5a eingefügt:
| „ § 5a. (1) Die §§ 4 und 5 gelten nur insoweit, als nicht im Sinn des § 35 Abs. 3 Oö. BSG 2017 spezifische Erfordernisse und Merkmale der Tätigkeit - insbesondere die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs oder sonstige spezifische Umstände des öffentlichen Dienstes - dem entgegenstehen. (2) Dies gilt insbesondere hinsichtlich jener Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel erfordern.“ |
3. §§ 10 und 11 BS-V lauten wie folgt:
| § 10. Die tägliche Arbeit am Bildschirm ist so einzuteilen, dass diese nach Möglichkeit durch anderweitige dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, welche einen Ausgleich zur bildschirmarbeitsbedingten Belastung des menschlichen Seh-, Bewegungs- und Stützapparates darstellen. |
4. §§ 12 und 14 bis 17 BS-V entfallen.
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