Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird, samt deren Anhängen (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:
1. Soweit sich die AM-VO auf die Herstellerin bzw. den Hersteller bezieht, betreffen diese Regelungen gleichermaßen auch die Inverkehrbringerin bzw. den Inverkehrbringer.
2. Nach § 7 Abs. 3 Z 4 AM-VO wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 eingefügt: „5. Amtssachverständige“.
3. In den § 15 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 5, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 bis 3, § 31, § 32 sowie § 38 Abs. 2 AM-VO tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „§ 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung“ die Wortfolge „der Bedienungsanleitung der Herstellerin bzw. des Herstellers oder der Inverkehrbringerin bzw. des Inverkehrbringers, den geltenden elektrotechnischen Vorschriften“.
4. Im § 15 Abs. 4 AM-VO entfällt die Wortfolge „abweichend von § 35 Abs. 1 Z 4 und 5 ASchG“.
5. Dem § 16 AM-VO wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.“
6. Im § 35 Abs. 1 Z 4 AM-VO tritt an die Stelle der Wortfolge „in § 65 Abs. 4 genannten Zeitpunkt“ die Wortfolge „1. Dezember 2012“.
7. In § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 AM-VO entfällt die Wortfolge „§ 35 Abs. 1 Z. 2 ASchG in Verbindung mit“.
8. § 61 AM-VO wird durch folgenden § 61 ersetzt:
“ § 61. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Prüfungen gelten als ausreichende, umfangreiche und vollständig erfüllte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.“ |
9. §§ 62 bis 65 AM-VO entfallen.
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