§ 25 § 25Geschäftsstelle
In Kraft seit 01. April 2017
Up-to-date
§ 25 § 25Geschäftsstelle — Oö. BSV 2017
(1) Geschäftsstelle der Kommissionen nach § 45 bzw. § 46 Oö. BSG 2017 ist das Amt der Landesregierung.
(2) Die Geschäftsstelle hat für Sitzungen der Kommission eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer beizustellen. Im Übrigen sind die Aufgaben der Geschäftsstelle unter der fachlichen Leitung und Verantwortung der bzw. des Vorsitzenden zu besorgen.