§ 23 § 23Sachverständige und Auskunftspersonen
In Kraft seit 01. April 2017
Up-to-date
Die Kommission kann zur Behandlung besonderer Angelegenheiten im Bedarfsfall Sachverständige und Auskunftspersonen zu den Sitzungen beiziehen. Die Sachverständigen und Auskunftspersonen haben nur beratende Funktion; Stimmrecht kommt ihnen nicht zu. Soll ein Sachverständiger oder eine Auskunftsperson der Sitzung der Kommission beigezogen werden, so hat die bzw. der Vorsitzende das Erforderliche zu veranlassen.
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