§ 21 § 21Sitzungen
In Kraft seit 01. April 2017
Up-to-date
§ 21 § 21Sitzungen — Oö. BSV 2017
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind.
(2) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Kommission kann beschließen, dass einzelne Beratungspunkte als vertraulich zu behandeln sind.