(1) Die in den §§ 1 bis 6a genannten Richtlinien, Leitfäden und Dokumente des Österreichischen Instituts für Bautechnik werden für verbindlich erklärt und können beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, Telefon: +43/1/533 65 50, E-Mail: mail@oib.or.at, bezogen werden und sind auch auf der Homepage dieses Instituts unter abrufbar; zusätzlich liegen sie beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf. (Anm: LGBl.Nr. 61/2015, 66/2020, 70/2025)
(2) Die Dokumente „ OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen “ und „ OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke “ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom Mai 2023, die für die in den §§ 1 bis 5 genannten Richtlinien maßgeblich sind, werden für verbindlich erklärt. Abs. 1 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020, 70/2025)
(3) Die Dokumente „ OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen “ und „ OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke “ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom April 2019, die für die im § 6 genannte Richtlinie maßgeblich sind, werden für verbindlich erklärt. Abs. 1 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 70/2025)
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