(1) Von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen ist im Einzelfall ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Errichtung der Stellplätze in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bei Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung oder des für die Hauptbebauung zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unmöglich ist oder infolge der notwendigen Umbauarbeiten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und daher unwirtschaftlich wäre. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)
(2) Über Abs. 1 hinaus kann die Baubehörde von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im Einzelfall teilweise absehen, wenn
1. für die Benutzerinnen und Benutzer des Gebäudes zur Erschließung geeignete öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, oder
2. dies auf Grund des spezifischen Verwendungszwecks des Gebäudes gerechtfertigt ist.
Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen ist der Baubehörde von der Bauwerberin oder vom Bauwerber ein Mobilitäts- bzw. Betriebskonzept vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 70/2025)
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