§ 14 § 14Landwirtschaftliche Bauten
In Kraft seit 01. Oktober 2025
Up-to-date
(1) Abweichend von Punkt 2.4.1 der „ Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ vom Mai 2023 müssen Gänge in Stallungen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m aufweisen, wobei nach höchstens 10 m ein Fluchtweg mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 1 m zur Verfügung stehen muss. (Anm: LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)
(2) Aus Stallgebäuden für mehr als 15 Großvieheinheiten müssen mindestens zwei Ausgänge unmittelbar ins Freie führen.
(3) Für den gefahrlosen Auf- und Einstieg in Gärsilos sowie für die gefahrlose Befüllung und Entleerung der Silos sind die notwendigen Schutzeinrichtungen vorzusehen.
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden