(1) Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 4 sind gemäß § 14 Abs. 6c Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2007, mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a StVO 1960) kundzumachen.
(2) Die Standorte der Anzeigenquerschnitte für das Verkehrsbeeinflussungssystem werden wie folgt festgelegt:
1. In Fahrtrichtung Villach bei Straßenkilometer 305,50 (Koordinaten: E14,369543°, N46,641325°);
2. In Fahrtrichtung Wien bei Straßenkilometer 316,96 (Koordinaten: E14,333651°, N46,646551°) und 305,04 (Koordinaten: E14,375044°, N46,643058°).
(2a) Die in den Bestimmungen dieser Verordnung angegebenen Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem ETRS89 (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989) erstellt und als Dezimalgrad (Notation DDD) angegeben (EPSG:4258). Die Koordinaten beziehen sich auf die Position des in Fahrtrichtung gesehen rechten Verkehrszeichens bzw. rechten Stehers einer Überkopfkonstruktion. Für die Zwecke dieser Verordnung stellen ausschließlich die jeweils angegebenen Koordinaten den Ortsbezug für den Beginn und das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkungen dar.
(3) Sofern die Kundmachung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß § 4 für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht über Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems erfolgen kann, hat diese abweichend von Abs. 1 durch Verkehrszeichen im Sinne des § 52 StVO 1960, zu erfolgen. Die Standorte dieser Verkehrszeichen haben den Standorten der Anzeigenquerschnitte gemäß Abs. 2 zu entsprechen.
(4) Die Maßnahme gemäß § 5 ist mittels Verkehrszeichen gemäß §§ 52 und 54 StVO 1960, kundzumachen.
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