§ 3 § 3
In Kraft seit 16. Dezember 2021
Up-to-date
Bis zum 12. Februar 2022 wird den Anforderungen der Richtlinie 2016/2102 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen auch dann entsprochen, wenn den Anforderungen der NÖ Web-Zugänglichkeitsverordnung (NÖ WZV) in der Fassung LGBl. Nr. 76/2019 durch Anwendung der als verbindlich erklärten harmonisierten Norm EN 301549 V2.1.2 (2018-08) entsprochen wird..
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