(1) Wasserrechte, die gemäß § 38 Abs. 1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 WRG 1959 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung neu verliehen wurden, sind im Wasserbuch in Form einer Evidenz (§ 124 Abs. 3 WRG 1959) ersichtlich zu machen. Diese Evidenz hat zu beinhalten:
1. die Angabe des betroffenen Gewässers
2. die Nennung der Grundstücke, auf denen sich die Wasseranlage befindet
3. den Namen und die Anschrift des Wasserberechtigten
4. die Dauer der Bewilligung
5. die Übersicht über die Urkundensammlung
(2) In der Urkundensammlung gemäß Abs. 1 Z 5 sind insbesondere aufzubewahren:
1. Bewilligungsbescheide gemäß § 38 Abs. 1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 WRG 1959 (Neuverleihungen und Abänderungen) sowie diesbezügliche
2. Überprüfungsbescheide gemäß § 121 WRG 1959
3. Anpassungsbescheide gemäß § 21a und § 21b WRG 1959
4. Bescheide betreffend die Auflassung der bewilligten Wasseranlagen bzw. Schutz- und Regulierungswasserbauten und
5. je eine Ausfertigung der mit einer Bezugsklausel auf diese Bescheide versehenen Projektunterlagen (samt Plänen)
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