§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Die Überweisung der Gemeindeanteile hat erstmals im November 2022 zu erfolgen.
(3) Für die Abrechnung des Jahres 2021 ist für die bis einschließlich des Monats September 2021 eingelangten Gemeindeanteile das Verhältnis der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes am 20. Oktober des Jahres 2021 veröffentlichte Ergebnis zur gesamten Einwohnerzahl der Gemeinden Niederösterreichs maßgebend.
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