§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Die Gemeindeanteile am Ertrag der Wettterminalabgabe werden auf die Gemeinden Niederösterreichs auf Grund des Verhältnisses der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes am 20. Oktober des Jahres, für das die Abrechnung erfolgt, veröffentlichten Ergebnis zur gesamten Einwohnerzahl der Gemeinden Niederösterreichs aufgeteilt und im November des jeweiligen Jahres überwiesen. Die nach dem Monat September einlangenden Gemeindeanteile werden mit den Gemeindeanteilen und nach der Verhältniszahl des folgenden Jahres überwiesen.
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