(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen :
1. die Rassenmerkmale,
2. die Angabe, ob Leistungs- oder Erhaltungszucht durchgeführt wird,
3. bei Durchführung von Leistungszucht zusätzlich eine oder mehrere Hauptnutzungsrichtungen.
(2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs. 1 erster Satz) bedient, mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden ist, dürfen die -Fest-legungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.
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