(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit.b NÖ TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes , der von einer nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 NÖ TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abge-geben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:
1. Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird,
2. wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z 1 um eine nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 29 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht.
(2) Im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit.b NÖ TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes , der von einer nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 NÖ TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig.
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