Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin gilt § 33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
1. Die Lehrinhalte gemäß § 33 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.
2. Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:
a) Rinder: 24 Stunden;
b) Schweine: 12 Stunden;
c) Schafe und Ziegen: 24 Stunden;
d) Equiden: 24 Stunden.
Von den angegebenen Stunden sind mindestens
30 % als praktische Übungen
abzuhalten.
4. Die Prüfung ist von der die Ausbildung leitenden Person oder einer von dieser bestimmten vortragenden Person abzunehmen.
5. Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 NÖ TZG 2008 anerkannt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden