§ 31 § 31
§ 31 § 31 — NÖ TZVO 2009
(1) Von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 ausgestellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:
1. Rinder: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG”;
2. reinrassige Schweine: “ Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG”;
3. hybride Schweine: “Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG”;
4. Schafe und Ziegen: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG”;
5. Equiden: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG”.
Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.
(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß
1. für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 bis 6 und Abs. 8 und
2. für Equiden: die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z 2 bis 13 und Abs. 2.
(3) Die Angaben zum gewonnenen Samen, zu den gewonnenen Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 zum NÖ TZG 2008 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 zum NÖ TZG 2008 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.