(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1 NÖ TZG 2008 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.
(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass
1. die im Bereich Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung tätigen Personen eine ihren Aufgaben entsprechende fachliche Qualifikation besitzen,
2. die notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen,
3. der Durchführung schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen zu Grunde liegen, die eine ausreichende Erhebung und Verarbeitung (einschließlich der Auswertungs- und Schätzalgorithmen) der Daten gewährleisten,
4. in diesen Anweisungen Leistungen von Tieren, die durch besondere Einflüsse (z. B. Krankheit) beeinträchtigt sind, nur in bereinigter Form bei der Berechnung der Leistung und des Zuchtwertes berücksichtigt werden und
5. die anfallenden Daten hinsichtlich Plausibilität und Richtigkeit überprüft werden.
(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in den Fällen gemäß Z 1 oder Z 2 Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:
1. Eigenkontrollen gemäß § 13 Abs. 4 Z 3;
Rückverweise
Keine Verweise gefunden