(1) Von nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:
1. Die Überschrift “Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden”,
2. Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation,
3. Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in die das Zuchttier eingetragen ist,
4. Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß § 10 Abs. 1 Z 1,
5. Name des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 2,
6. Zuchtbuchnummer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3,
7. Name der Rasse des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 4,
8. Geburtsdatum gemäß § 10 Abs. 1 Z 5,
9. Geschlecht gemäß § 10 Abs. 1 Z 6,
10. Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern dieses untergliedert ist, gemäß § 10 Abs. 3 Z 1,
11. Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 10 Abs. 3 Z 2,
12. Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind,
13. Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse gemäß § 10 Abs. 3 Z 3,
14. Name und Anschrift des Züchters oder der Züchterin gemäß § 10 Abs. 1 Z 7,
15. Name und Anschrift des Halters oder der Halterin gemäß § 10 Abs. 1 Z 8,
16. Ausstellungsort und -datum,
17. Name und Funktionsbezeichnung des oder der Unterzeichnenden,
18. Unterschrift.
(2) § 26 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 bis 3, Abs. 5, 6 und Abs. 8 gelten sinngemäß.
(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch :
1. andere Dokumente , die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, mit folgendem Satz unter Anfügung einer vollständigen Liste der beigefügten Dokumente beglaubigt sind: “Der Unterzeichnende/die Unterzeichnende bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß § 27 NÖ TZVO 2009 enthalten.”;
2. das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass) gemäß der Entscheidung 93/623/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 , sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen werden können und im Fall tatsächlicher Änderungen diese von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 und Z 16 bis 18 bestätigt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden