§ 22 § 22
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
1. auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 5 NÖ TZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder
2. gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit.b NÖ TZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragte Stelle
durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 erfüllen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden