Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere;
2. Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs. 1 NÖ TZG 2008, die keine Zuchttiere im Sinne § 2 Z 14 NÖ TZG 2008 sind;
3. Rassenmerkmale: wesentliche Eigenschaften einschließlich der äußeren Erscheinung (Exterieur) sowie bekannter genetischer Besonderheiten und Erbfehler, gegebenenfalls auch Charaktereigenschaften einer Rasse;
4. Erhaltungszucht (Erhaltung von Genreserven): Zucht einer gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der genetischen Vielfalt dient;
5. Hauptnutzungsrichtung : im Rahmen des Zuchtprogramms (Zuchtziel) festgelegter wesentlicher Verwendungszweck einer Rasse;
6. Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtprogramm einer Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tieres, die tierzuchtfachlich angemessen
a) unmittelbar beobachtet oder gemessen oder
b) mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt werden kann;
7. Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß Z 6 zur Beurteilung der Eignung eines Tieres für eine Hauptnutzungsrichtung;
8. Hilfsmerkmal: tierzuchtfachlich angemessen unmittelbar beobachtbare oder messbare Eigenschaft eines Tieres, die nach dem Zuchtprogramm zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals gemäß Z 6 lit.b erhoben wird;
9. Eigenkontrolle: Erhebung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung durch den Tierhalter oder die Tierhalterin oder dessen oder deren Beauftragten;
10. Vorbuch: zusätzliche (besondere) Abteilung innerhalb eines Zuchtbuches neben der Hauptabteilung zur Erfassung von nicht zur Eintragung in die Hauptabteilung geeigneten Tieren;
11. Selektionsstufe: Tiergruppe, die für die Erzeugung von Nachkommen in einem Zuchtprogramm nach bestimmten Kriterien zur Erreichung des Zuchtziels ausgewählt wird;
12. Indexwert: Kennzahl errechnet aus mehreren Leistungsmerkmalen oder Hilfsmerkmalen eines Tieres (z. B. Gesamtzuchtwert).
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