§ 16 § 16
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Zuchtorganisation hat ein System festzulegen, mit dem die Effektivität der im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erreichung des Zuchtziels (z. B. Zuchtfortschritt) gesetzten Maßnahmen überprüft wird.
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