§ 1b § 1b
In Kraft seit 22. September 2017
Up-to-date
(1) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend Anlage 5 zur erfolgen.
(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften durchzuführen, wobei es sich dabei insbesondere um Psychologen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer handeln kann.
(3) Die Dauer einer Unterrichtseinheit (UE) beträgt 45 Minuten.
(4) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat die Ausbildung jährlich zu evaluieren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden