§ 5 § 5
In Kraft seit 01. November 2017
Up-to-date
Die Ausstattung der Rettungsmittel (Einsatzfahrzeuge, Notarzthubschrauber) mit Medikamenten und Verbrauchsmaterialien muss dem Stand der medizinischen Wissenschaften entsprechen. Sie sind in ausreichender Menge vorzuhalten, damit die Einsatzbereitschaft auch im Hinblick auf die zu erwartende Anzahl von direkt aufeinander folgenden Einsätzen gewährleistet ist.
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