§ 4 § 4
§ 4 § 4 — NÖ RD-MAV
(1) Das in Krankentransportwägen (KTW) und Rettungstransportwägen (RTW) eingesetzte Personal muss zumindest eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter entsprechend dem Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2016, erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) In Rettungstransportwägen Typ C (RTW-C), Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) und Notarzthubschraubern (NAH) muss mindestens eine Person zumindest eine Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter entsprechend dem Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2016, erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Einsatzfahrer müssen zumindest eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter im Sinne des Abs. 1 und die Lenkerberechtigung für das jeweilige Sanitätseinsatzfahrzeug sowie eine mindestens zweijährige Fahrpraxis mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen besitzen. Falls die zweijährige Fahrpraxis noch nicht erfüllt ist, muss dem Rettungs- und Krankentransportanbieter ein Gutachten eines verkehrspsychologischen Instituts vorgelegt werden, wonach die Eignung zum Lenken eines Sanitätseinsatzfahrzeuges gegeben ist.