(1) Jede Rettungsorganisation muss zumindest über eine Dienststelle (Stützpunkt) verfügen.
(2) Jede Dienststelle ist durch eine gut sichtbare, über oder neben dem Eingangsbereich angebrachte Bezeichnung mit dem Symbol der Rettungsorganisation kenntlich zu machen.
(3) Jede Dienststelle hat über nachstehende Einrichtungen zu verfügen:
1. im Eingangsbereich Notrufknopf mit Sprechverbindung zur Leitstelle,
2. Garagen bzw. Hangars (NAH),
3. ausreichende Lagerräume,
4. Räume für Administration,
5. eine Internetanbindung mit fixer IP-Adresse zur direkten EDV-Anbindung an die Leitstelle,
6. einen Aufenthaltsraum sowie nach Geschlechtern getrennte sanitäre Einrichtungen und
7. bei Rund-um-die-Uhr-Betrieb der Dienststelle nach Geschlechtern getrennte Ruheräume für das Einsatzpersonal.
(4) In den Garagen bzw. Hangars ist eine Möglichkeit für die Vortemperierung der Sanitätseinsatzfahrzeuge bzw. Notarzthubschrauber vorzusehen. Die Garagen bzw. Hangars müssen überdies eine Wasch- und Desinfektionsmöglichkeit für die Sanitätseinsatzfahrzeuge und die Gerätschaften enthalten.
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