§ 1 § 1
In Kraft seit 01. November 2017
Up-to-date
(1) Für die Besorgung des Rettungs- und Krankentransportdienstes sind geeignete und mit dem Symbol der Rettungsorganisation gekennzeichnete Sanitätseinsatzfahrzeuge bzw. Notarzthubschrauber (NAH) einzusetzen.
(2) Je nach Ausstattung ist ein Sanitätseinsatzfahrzeug entweder ein
1. Krankentransportwagen (KTW),
2. Rettungstransportwagen (RTW),
3. Rettungstransportwagen Typ C (RTW-C) oder
4. Notarzteinsatzfahrzeug (NEF).
(3) Geeignet sind jene Sanitätseinsatzfahrzeuge bzw. Notarzthubschrauber, die der Anlage entsprechen. Die in der Anlage enthaltenen Geräte und Einrichtungen müssen einsatzbereit und betriebstüchtig sein.
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