Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach § 11 NÖ MSG
(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:
…………………………………………………………………………. 688,01 Euro;
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a) je Person 516,01 Euro;
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 344,01 Euro;
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 158,24 Euro;
(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:
………………………………………………………………...……………… bis zu 229,34 Euro;
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a) je Person bis zu 172,00 Euro;
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 114,67 Euro;
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 52,75 Euro;
(3) Für Personen , die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen , verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
§ 1a § 1a
§ 1a (entfällt)
§ 2 § 2
§ 2 Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Menschen in stationären Einrichtungen
Der monatliche Geldbetrag für hilfsbedürftige, in stationären Einrichtungen untergebrachte Menschen wird mit einem Betrag in Höhe von 73,72 Euro festgesetzt.
§ 3 § 3
§ 3 Leistungsausmaß, Neubemessung
(1) Die Geldleistungen nach §§ 1 und 2 sind 12 Mal pro Jahr zu gewähren. Der Geldbetrag nach § 2 verdoppelt sich darüber hinaus im Auszahlungsmonat Dezember eines jeden Jahres.
(2) Die Mindeststandards nach § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 sowie der Betrag nach § 2 sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach § 1 ebenfalls jährlich neu bemessen.
§ 4 § 4
§ 4 Zusatzleistung
Alleinstehende, die nach dem 31. August 2010 erstmals einen Anspruch auf Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes nach §§ 10 Abs. 1 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), LGBl. 9205, haben, erhalten zusätzlich zum Mindeststandard nach § 1 Abs. 1 Z 1 eine befristete monatliche Zusatzleistung in folgender Höhe:
1. von 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010
20 Euro monatlich,
2. von 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2011
10 Euro monatlich.
§ 5 § 5
§ 5 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 2 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 104/2016 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4) §§ 1, 1a, 2 sowie § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 104/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2019 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 109/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.