(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. LMSVG: Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz), BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2022;
2. Amtliche Untersucher bzw. Untersucherinnen: Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4 und 5 LMSVG, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind;
3. Erstuntersucher bzw. Erstuntersucherin: ein amtlicher Untersucher bzw. eine amtliche Untersucherin, der als amtlicher Tierarzt bzw. die als amtliche Tierärztin mit mindestens einem weiteren Untersucher bzw. einer weiteren Untersucherin in einem Betrieb Aufgaben gemäß Z 2 im gleichen Aufgabenbereich gleichzeitig ausübt (Untersuchungsteam).
Übt in einem Betrieb ein amtlicher Tierarzt bzw. eine amtliche Tierärztin solche Aufgaben alleine aus, so gilt dieses Aufsichtsorgan als Erstuntersucher bzw. Erstuntersucherin.
4. weiterer Untersucher bzw. weitere Untersucherin : ein amtlicher Tierarzt oder Fachassistent bzw. eine amtliche Tierärztin oder Fachassistentin, der bzw. die mit einem Erstuntersucher bzw. einer Erstuntersucherin in einem Untersuchungsteam (Z 3) tätig ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 3 und 4 gelten bei der Schlachttieruntersuchung (§ 53 LMSVG) alle amtliche Tierärzte bzw. amtlichen Tierärztinnen als Erstuntersucher bzw . Erstuntersucherinnen .
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