LandesrechtNiederösterreichVerordnungenGewährung eines Zuschusses zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen der Landesgesundheitsagentur§ 1

§ 1§ 1

In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date

(1) Bediensteten gemäß § 28 Abs. 1 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 idgF, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300 idgF, und der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 idgF, wird ein Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts für das Jahr 2025 gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt, wenn diese

1. dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenzberufen oder Pflegeassistenzberufen gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2024 angehören, oder

2. den Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, als Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung, oder als Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung oder als Heimhelferinnen und Heimhelfer angehören.

(2) Bedienstete, die eine der im Absatz 1 genannten Ausbildungen im Ausland absolviert haben, sind anspruchsberechtigt, wenn diese Ausbildungen im Inland nostrifiziert bzw. anerkannt wurden.

(3) Das in Abs. 1 und 2 genannte Pflege- und Betreuungspersonal muss entweder

1. bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. Nr. I 24/2024, oder

2. bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,

3. bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,

4. bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder

5. in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen

unselbständig tätig sein.

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