Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Anwendungsbereich
Für Landesbedienstete, die gemäß § 28 Abs. 1 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), LBGl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, im Bereich der NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO), LGBl. Nr. 2100/1 in der jeweils geltenden Fassung, nur insoweit als diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
§ 2 § 2
§ 2 Bewertung
Die Bewertung erfolgt nach den Kriterien der §§ 1 und 2 der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 § 3
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2020 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 61 bis 79 sowie die Anlage zur NÖ LGA BRO in der Fassung LGBl. Nr. 22/2023, treten mit 1. April 2023 in Kraft.
(3) § 4 Abs. 61 bis 89 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2023, tritt mit 1. April 2023 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 90 bis 93 sowie die Anlage zur NÖ LGA BRO in der Fassung LGBl. Nr. 69/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(5) § 4 Abs. 94 bis 101 sowie die Anlage zur NÖ LGA BRO in der Fassung LGBl. Nr. 85/2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
§ 4 § 4
§ 4 Übergangsbestimmungen
(1) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Reinigungskraft“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Reinigungskraft LGA“ zugeordnet.
(2) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „AmtswartIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Administrativer Hilfsdienst“ zugeordnet.
(3) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Aufsichtsführende Reinigungskraft“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Aufsichtsführende Reinigungskraft LGA“ zugeordnet.
(4) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DKW LenkerIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „DKW LenkerIn LGA“ zugeordnet.
(5) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KinderbetreuerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „KinderbetreuerIn LGA“ zugeordnet.
(6) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „TherapiehelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „TherapiehelferIn LGA“ zugeordnet.
(7) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „GruppenhelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „GruppenhelferIn LGA“ zugeordnet.
(8) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin LGA“ zugeordnet.
(9) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KanzleibearbeiterIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Administrative Assistenz“ zugeordnet.
(10) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn I LGA“ zugeordnet.
(11) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SchulwartIn “ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SchulwartIn LGA“ zugeordnet.
(12) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn II LGA“ zugeordnet.
(13) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „HausarbeiterIn mit handwerklicher Ausbildung“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „HausarbeiterIn mit handwerklicher Ausbildung LGA“ zugeordnet.
(14) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn I LGA“ zugeordnet.
(15) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn I LGA“ zugeordnet.
(16) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn II LGA“ zugeordnet.
(17) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SekretärIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SekretärIn I LGA“ zugeordnet.
(18) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn III LGA“ zugeordnet.
(19) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn II LGA“ zugeordnet.
(20) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „PartieführerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PartieführerIn LGA“ zugeordnet.
(21) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn III LGA“ zugeordnet.
(22) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn mit Sachgebietsleitung“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn mit Sachgebietsleitung LGA“ zugeordnet.
(23) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn Technik“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn Technik LGA“ zugeordnet.
(24) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SekretärIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SekretärIn II LGA“ zugeordnet.
(25) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Behindertenpädagoge/-in“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „BehindertenpädagogIn LGA“ zugeordnet.
(26) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn I LGA“ zugeordnet.
(27) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn LGA“ zugeordnet.
(28) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn einer Küche I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn einer Küche I LGA“ zugeordnet.
(29) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn IV LGA“ zugeordnet.
(30) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SozialpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SozialpädagogIn LGA“ zugeordnet.
(31) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „HaustechnikerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „HaustechnikerIn LGA“ zugeordnet.
(32) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn III LGA“ zugeordnet.
(33) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-Techniker I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn I LGA“ zugeordnet.
(34) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KindergartenleiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „KindergartenleiterIn I LGA“ zugeordnet.
(35) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn einer Betriebswerkstätte“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn einer Betriebswerkstätte LGA“ zugeordnet.
(36) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn V“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn V LGA“ zugeordnet.
(37) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Bereichsleitung Management Wirtschaft/Support (PBZ)“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bereichsleitung Management Wirtschaft/Support (PBZ/PFZ)“ zugeordnet.
(38) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn II LGA“ zugeordnet.
(39) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-Techniker II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn II LGA“ zugeordnet.
(40) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KindergartenleiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „KindergartenleiterIn II LGA“ zugeordnet.
(41) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn VI“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn VI LGA“ zugeordnet.
(42) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn LGA“ zugeordnet.
(43) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „TechnikerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „TechnikerIn LGA“ zugeordnet.
(44) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ/PFZ I“ zugeordnet.
(45) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn Technik“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn Technik LGA“ zugeordnet.
(46) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Fachkraft für Sozialarbeit“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fachkraft für Sozialarbeit LGA“ zugeordnet.
(47) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-Techniker III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn III LGA“ zugeordnet.
(48) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Sozialpädagogische/r LeiterIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Sozialpädagogische/r LeiterIn LGA“ zugeordnet.
(49) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn I LGA“ zugeordnet.
(50) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin PBZ/PFZ I“ zugeordnet.
(51) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „BereichsleiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „BereichsleiterIn I LGA“ zugeordnet.
(52) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn III LGA“ zugeordnet.
(53) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-Techniker IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn IV LGA“ zugeordnet.
(54) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/-r Referent/-in I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/-r Referent/-in I LGA“ zugeordnet.
(55) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin PBZ/PFZ II“ zugeordnet.
(56) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „BereichsleiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „BereichsleiterIn II LGA“ zugeordnet.
(57) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ/PFZ II“ zugeordnet.
(58) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn II LGA“ zugeordnet.
(59) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ/PFZ III“ zugeordnet.
(60) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn III LGA“ zugeordnet.
(61) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Aufsichtsführende Reinigungskraft LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Leitende Reinigungskraft LGA“ zugeordnet.
(62) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „PortierIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn Infocenter/Empfang“ zugeordnet.
(63) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Lagerwirtschaft LGA“ zugeordnet.
(64) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „BehindertenbetreuerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fach-Sozialbetreuern“ zugeordnet.
(65) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Medizinische/r Masseur/-in“ oder „Medizinisch technischer Fachdienst“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Medizinische/r MitarbeiterIn“ zugeordnet.
(66) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn I LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn I LGA“ zugeordnet.
(67) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn II LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn II LGA“ zugeordnet.
(68) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Medizintechniker/-in in einem Klinikum I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MedizintechnikerIn in einem Klinikum I“ zugeordnet.
(69) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn III LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn III LGA“ zugeordnet.
(70) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn mit Sachgebietsleitung LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn mit Sachgebietsleitung LGA“ zugeordnet.
(71) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DiplompflegerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Diplomierte/r Gesundheits- und KrankenpflegerIn“ zugeordnet.
(72) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „ElementarpädagogIn LGA“ zugeordnet.
(73) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn IV LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn IV LGA“ zugeordnet.
(74) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DiplompflegerIn in definierter Sonderverwendung“ oder „DiplompflegerIn in Funktionsbereichen“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Diplomierte/r Gesundheits- und KrankenpflegerIn in definierter Sonderverwendung“ zugeordnet.
(75) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Patientenombudsmann/-frau in einer Landesklinik“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Patientenombudsmann/-frau LGA“ zugeordnet.
(76) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn V LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn V LGA“ zugeordnet.
(77) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn VI LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn VI LGA“ zugeordnet.
(78) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Inklusive ElementarpädagogIn LGA“ zugeordnet.
(79) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ/PFZ I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn I“ zugeordnet.
(80) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegedirektorIn I“ zugeordnet.
(81) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin PBZ/PFZ I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Beratende/r Arzt/Ärztin PBZ/PFZ“ zugeordnet.
(82) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegedirektorIn II“ zugeordnet.
(83) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ oder „PflegedirektorIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegedirektorIn III“ zugeordnet.
(84) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Pflegeleitung Standort“ zugeordnet.
(85) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn III“ zugeordnet.
(86) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „PflegedirektorIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegedirektorIn IV“ zugeordnet.
(87) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn IV“ zugeordnet.
(88) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „PflegedirektorIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegedirektorIn V“ zugeordnet.
(89) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn V“ zugeordnet.
(90) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege I“ oder „LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 22/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege“ zugeordnet.
(91) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DirektorIn einer Krankenpflegeschule“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 22/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege“ zugeordnet.
(92) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „QualitätsmanagerIn in einem Klinikum“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 22/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „QualitätsmanagerIn im Bereich der NÖ LGA“ zugeordnet.
(93) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn einer Küche II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 22/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn einer Küche II LGA“ zugeordnet.
(94) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2024 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Koordination mobiles Palliativteam in einem PBZ“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 75/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Koordination mobiles Palliativteam“ zugeordnet.
(95) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2024 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Gehobener medizinisch-technischer Dienst I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 75/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Gehobener medizinisch-therapeutisch-diagnostischer Gesundheitsberuf I“ zugeordnet.
(96) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2024 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Gehobener medizinisch-technischer Dienst II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 75/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Gehobener medizinisch-therapeutisch-diagnostischer Gesundheitsberuf II“ zugeordnet.
(97) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2024 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Leitung medizinisch-technischer Dienst I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 75/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Leitung medizinisch-therapeutisch-diagnostischer Gesundheitsberufe I“ zugeordnet.
(98) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2024 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Leitung medizinisch-technischer Dienst II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 75/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Leitung medizinisch-therapeutisch-diagnostischer Gesundheitsberufe II“ zugeordnet.
(99) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2024 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „QualitätsmanagerIn im Bereich der NÖ LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 75/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „QualitätsmanagerIn“ zugeordnet.
(100) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2024 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung I“ oder „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 75/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung“ zugeordnet.
(101) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2024 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „PartieführerIn NÖ LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 75/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PartieführerIn LGA“ zugeordnet.
Die Anlage zur NÖ LGA BRO lautet:
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Anlage zur NÖ LGA BRO ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage PDF