(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer nach §§ 76c und 76e NÖ Landarbeitsordnung 1973 erfolgen.
Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;
2. Bedeutung und Höhe der Auslösewerte, Expositionsgrenzwerte und Grenzwerte für bestimmte Räume sowie deren jeweiligen Bezug zur Gefährdung;
3. die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;
4. das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
5. die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;
6. sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
7. die korrekte Verwendung und Lagerung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer nach § 76d NÖ Landarbeitsordnung 1973 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
1. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
2. die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;
3. die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.
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